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Allgemeine Geschäftsbedingungen Kaffee Equipment Lavazza Firma

Bitte beachten Sie, dass für das Modell Unique unsere regulären AGB’s gelten.

  1. Allgemeines
  • Der Kaffee Equipment Vertrag tritt erst in Kraft, wenn sämtliche vereinbarten Kaffeemaschinen beim Kunden installiert sind.
  • “Lavazza-Produkte” Sämtliche Kaffee-Produkte der Marke Lavazza – unter Ausnahme der Kaffeemaschinen und Ersatzteile – die durch CI in der Schweiz vertrieben werden.
  1. Eigentumsrechte
  • Das Kaffee Equipment bleibt im Eigentum der CI AG.
  • Der Kunde gewährt der CI AG jederzeit auf erste Aufforderung hin Zutritt zum Kaffee-Equipment.
  • Im Falle einer unbefugten Weitergabe oder eines Verkaufs des Kaffee Equipments durch den Kunden, haftet der Kunde in der Höhe des Versicherungswertes des jeweiligen Kaffee Equipments. Zudem behält sich die CI AG vor, Strafanzeige zu erstatten. 
  1. Nutzung des Kaffee Equipments
  • Der Kunde verpflichtet sich, das Kaffee Equipment im überlassenen Zustand zu belassen und keine Veränderungen am Kaffee Equipment vorzunehmen. Die Verwendung der Kaffee Equipment Oberfläche zu Informations- oder Werbezwecken erfolgt ausschliesslich durch die CI AG.
  • Der Kunde verpflichtet sich, das Kaffee Equipment nur gemäss den Bestimmungen in der Gebrauchsanweisung zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, das Kaffee Equipment gemäss Vorgaben des Herstellers regelmässig zu reinigen. In der Nähe des Kaffee Equipments dürfen keine Einrichtungen oder Geräte (z.B. Fritteuse) platziert werden, welche den Betrieb des Kaffee Equipments beeinträchtigen oder zu Schäden führen können.
  • Sollte der Kunde einen Schaden am Kaffee Equipment vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht oder das Kaffee Equipment unsachgemäss gebraucht haben, dann kann die CI AG dem Kunden den Versicherungswert des Kaffee Equipments in Rechnung stellen. Bei einem Verdacht auf einen vorsätzlichen oder grobfahrlässig verursachten Schaden liegt es am Kunden das Gegenteil zu beweisen.

 

  1. Mindestbezugsmenge
  • Der Kunde verpflichtet sich zu einer jährlichen Mindestabnahmemenge. Erreicht der Kunde die vorgegebene jährliche Mindestbezugsmenge nicht, so kann die CI AG den Versicherungswert in Rechnung stellen.

 

Maschinen-modell

Mindestkonsumation pro Jahr & Maschine

Versicherungswert pro Maschine

Inovy Mini

720 Kapseln

CHF 150.00

LF 400 Milk

1’152 Kapseln

CHF 175.00

Inovy Compact

1’296 Kapseln

CHF 200.00

Inovy

1’536 Kapseln

CHF 300.00

Inovy & Milk

2’736 Kapseln

CHF 400.00

 

  • Gratis zur Verfügung gestellte Kapseln bleiben bei der Berechnung der vertraglich vereinbarten Abnahmemenge unberücksichtigt.

 

  1. Wartung, Störungsbehebung, Austausch und Sicherheitsbestimmungen
  • Der Kunde trägt die Verantwortung, dass das Kaffee Equipment unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen Vorschriften platziert wird.
  • Das Kaffee Equipment darf nur durch die CI AG oder von durch die CI AG autorisierten Personen oder Firmen gewartet und repariert werden.
  • Der Kunde verpflichtet sich, Störungen und Unregelmässigkeiten eines Kaffee Equipments CI umgehend telefonisch unter 043 305 03 03 zu melden.
  • Der Kunde ist für die Installation des Stromanschlusses verantwortlich (korrekte und dezidierte Steckdose) und trägt die entsprechenden Kosten. Zudem übernimmt der Kunde die Strom- und Wasserkosten für den Betrieb des Kaffee Equipments.
  1. Haftung und Versicherung
  • Der Kunde haftet für allfällige Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden und für Schäden, die durch unsachgemässe Bedienung hervorgerufen werden.
  • Bei Diebstahl haftet der Kunde in der Höhe des Versicherungswertes des jeweiligen Kaffee Equipments.
  • Der Kunde haftet für jeden Schaden und jede Verletzung von Personen oder Eigentum, die direkt oder indirekt auf den Betrieb des Kaffee Equipments zurückzuführen sind. Er verpflichtet sich für Ansprüche, die aus solchen Schäden oder Verletzungen geltend gemacht werden, schadlos zu halten.
  • Der Abschluss allfälliger Versicherungen ist Sache des Kunden.
  1. Informationspflichten
  • Der Kunde verpflichtet sich, der CI AG in folgenden Fällen mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich zu informieren:
  • Änderungen der Eigentumsverhältnisse bei seinem Unternehmen
  • Schliessung oder Verlegung des Betriebs
  • Änderungen baulicher oder betrieblicher Art, die eine bleibende Auswirkung auf den Standort des Kaffee Equipments haben
  • Der Kunde verpflichtet sich, in folgenden Fällen ohne Verzug die CI AG zu informieren:
  • Konkurseröffnung oder Pfändung
  • Beschädigung oder Diebstahl des Kaffee Equipments

 

  • Wird gegen den Kunden der Konkurs eröffnet oder eine Pfändung durchgeführt, ohne dass die CI AG Gelegenheit hatte das Kaffee Equipment vorgängig aus den Räumlichkeiten des Kunden zu entfernen, so weist der Kunde das Konkursamt ausdrücklich auf die Eigentumsrechte der CI AG am Kaffee Equipment hin.
  • Im Unterlassungsfalle haftet der Kunde für alle entstandenen Nachteile.
  1. Behördliche Anmeldung
  • Die Anmeldung des Kaffee Equipments bei der zuständigen Behörde oder die Einholung einer Genehmigung für den Betrieb des Kaffee Equipments, sofern gesetzlich erforderlich, sowie die Entrichtung allfälliger Gebühren ist Sache des Kunden.
  1. Kündigung des Kaffee Equipment Vertrags
  • Die feste Vertragsdauer von 1 Jahr gilt ab Installationsdatum des Kaffee Equipment. Wird der abgeschlossene Vertrag nicht 3 Monate im Voraus schriftlich gekündigt, verlängert sich dieser stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
  • Wird die Vereinbarung ausserordentlich, inklusive einer allfälligen Verlängerung der Vertragsdauer, seitens des Kunden aufgelöst, so verpflichtet sich dieser eine Entschädigung in Höhe des Versicherungswertes der Maschine an die CI AG zu bezahlen. Die gleiche Regelung gilt im Fall, dass die Vereinbarung durch die CI aufgelöst werden muss!
  • In folgenden Fällen ist CI berechtigt, den Kaffee Equipment Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen:
  • Bei Konkurseröffnung gegen den Kunden, Pfändung oder gleichwertiger Gefahr für die Eigentumsrechte der CI AG.
  • Bei Vertragsbruch des Kunden (insb. bei Verstoss gegen Ziffern 2, 3 und 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Eigentumsrechte, Nutzung des Kaffee Equipments, Platzierung, Betrieb und Verwendung des Kaffee Equipments und Sicherheitsbestimmungen).
  • Bei vorübergehender (mehr als 3 Monate) oder dauernder Schliessung des Betriebs des Kunden.
  • Bei Nichterreichung der vorgegebenen Abnahmemenge.
  • Bei Vertragsbeendigung ist die CI AG berechtigt, das Kaffee Equipment unverzüglich wieder in ihren Besitz zu nehmen und aus den Räumlichkeiten des Kunden zu entfernen. Der Kunde verpflichtet sich, der CI AG auch ohne eine amtliche Verfügung und auf erste Aufforderung hin den zu diesem Zweck erforderlichen Zutritt zu seinen Räumlichkeiten zu gewähren. Hält sich der Kunde nicht an vereinbarte Termine oder weigert er sich, der CI AG das Kaffee Equipment trotz Vertragsbeendigung herauszugeben, so haftet er für alle daraus entstehenden Schäden. Die CI AG behält sich vor, dem Kunden eine Pauschale von CHF 200 in Rechnung zu stellen, falls vereinbarte Termine nicht eingehalten werden.

 

  1. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Die CI AG behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern. Im Falle einer Änderung wird die CI AG den Kunden informieren. Sofern der Kunde die neuen Geschäftsbedingungen nicht innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich ablehnt, gelten diese als angenommen.
  1. Salvatorische Klausel
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäss geltendem Recht nicht gültig sein oder gemäss künftigem Recht ungültig werden, so ist die jeweilige Bestimmung durch die jeweils gültige Formulierung zu ersetzen, die den angestrebten Zweck am ehesten erfüllt. Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Ganzes bleibt hiervon unberührt.
  1. Schlussbestimmungen 
  • Dieser Kaffee Equipment Vertrag ersetzt alle bisherigen zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarungen über Kaffee Equipment.
  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht
  • Der Kaffee Equipment Vertrag unterliegt dem Schweizer Recht.
  • Für allfällige sich aus dem Vertrag ergebende Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der CI AG ausschliesslich zuständig.

 

Stand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 01.03.2021